AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

(nachfolgend „AGB“ genannt) der Energy2day GmbH über die Lieferung von Strom

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§1 Geltungsbereich und Änderungen der AGB

  1. Die AGB gelten für die Strom- und Ökostromlieferung der Energy2day GmbH (nachfolgend „E2d“ genannt) an deren Vertragspartner (nachfolgend „Kunde“ genannt). Sie regeln die Rechtsverhältnisse zwischen dem Kunden und der E2d über die Lieferung bzw. Abnahme von elektrischer Energie.
  2. E2d ist berechtigt, die AGB mit einer Vorankündigungsfrist von sechs Wochen durch eine Mitteilung gegenüber dem Kunden zu ändern, wenn Änderungen der gesetzlichen Grundlage oder höchst richterlichen Rechtsprechung, welche Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit einzelner Regelungen der AGB haben, dies erfordern. Ausgenommen von der Änderungsbefugnis nach dieser Bestimmung sind die Preise oder sonstige vertragswesentliche Regelungen wie Laufzeit des Vertrages oder vereinbarte Hauptleistungsverpflichtungen (z.B. Stromlieferung). Die jeweiligen Änderungen wird E2d dem Kunden in Textform mitteilen. Gleichzeitig wird der Kunde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die jeweiligen Änderungen Vertragsbestandteil werden, wenn der Kunde diesen Änderungen nicht innerhalb einer Frist von sechs Wochen ab Mitteilung der Änderung in Textform widerspricht. Darüber hinaus kann der Kunde den Vertrag in Textform ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung(en) kündigen. Wenn der Kunde der Änderung nicht widerspricht und nicht kündigt, gelten ab dem in der Mitteilung genannten Zeitpunkt die geänderten Bedingungen. Auf die Rechte und die Folgen von § 1 AGB wird E2d den Kunden in der Mitteilung besonders hinweisen.

 

§2 Zustandekommen des Vertrages, Lieferbeginn, Vertragsstrafe

  1. In Prospekten, Anzeigen und anderem Werbematerial enthaltene Angebote und Preisangaben sind freibleibend und unverbindlich.
  2. Voraussetzung für die Lieferung ist, dass zum Zeitpunkt des Lieferbeginns der bisherige Stromlieferungsvertrag mit dem bisherigen Stromlieferanten und alle diesbezüglichen zusätzlichen Vereinbarungen wirksam beendet wurden. Eine Lieferpflicht von E2d besteht nur, wenn E2d die Stromlieferung tatsächlich und rechtlich möglich ist.
  3. Der Kunde ist verpflichtet, alle seine für die Durchführung des Lieferantenwechsels notwendigen Daten (Name, Anschrift, Zählernummer und bisheriger Lieferant) bei Auftragserteilung vollständig und korrekt mitzuteilen. Wenn E2d die für den Lieferantenwechsel notwendigen Daten nicht vollständig oder korrekt vorliegen, ist der Kunde verpflichtet, die Daten der E2d auf Aufforderung mitzuteilen.
  4. Eine Vertragsstrafe kann verlangt werden, wenn der Kunde vorsätzlich oder grob fahrlässig die Verpflichtung verletzt, die zur Durchführung des Lieferantenwechsels erforderlichen Daten vollständig und richtig mitzuteilen. Die Vertragsstrafe beträgt das Zweifache des Betrages, den der Kunde bei Erfüllung seiner Verpflichtung nach dem für ihn geltenden Grundpreis zu zahlen gehabt hätte. Sie darf längstens für einen Zeitraum von sechs Monaten verlangt werden. Die Geltendmachung weiterer Schadenersatzansprüche nach diesen AGB bleibt unberührt, wobei in diesem Fall die Vertragsstrafe nach dieser Bestimmung in voller Höhe auf den Gesamtschaden anzurechnen ist.
  5. Wunschtermine, die später als vier Monate ab Auftragserteilung liegen, können nur ausnahmsweise angenommen werden.

§3 Bonus

  1. Sofortbonus: Ein etwaig dem Kunden zugesagter Sofortbonus steht nur Kunden, die in den letzten sechs Monaten für die Verbrauchsstelle keinen Vertrag mit der E2d hatten (sog. Neukunde) und nur einmalig zu. Ein Sofortbonus steht dem Kunden erst bei einem jährlichen Verbrauch von über 2.499 kWh zu. Die Höhe des auszuzahlenden Bonus bemisst sich nach dem bei Vertragsschluss in den Tarifdetails angegeben Betrag. Der Sofortbonus wird ca. zwei Monate nach Lieferbeginn durch E2d ausgezahlt. Wird der Vertrag vor Ablauf von zwei vollständigen Belieferungsmonaten, im Besonderen wegen eines Umzuges im Sinne des § 9 AGB, beendet, hat der Kunde keinen Anspruch auf Auszahlung des Sofortbonus.
  2. Neukundenbonus: Der Neukundenbonus wird nur Neukunden gem. § 3.1. AGB, der E2d gewährt. Der Anspruch auf den Bonus steht dem Kunden nur nach einem vollständigen und ununterbrochenen Belieferungsjahr zu und wird mit der nächsten Jahresrechnung verrechnet. Der Bonus wird prozentual zu den Gesamtkosten auf Basis des tatsächlichen Verbrauchs berechnet. Die Gesamtkosten setzen sich aus dem jeweils gültigen Arbeits- und Grundpreis zusammen.
  3. Etwaig zu viel ausbezahlter Bonus ist vom Kunden zurückzuerstatten. Sofern der Kunde zum Auszahlungszeitpunkt Forderungen der E2d nicht ausgeglichen hat, kann E2d den Bonus mit den offenen Forderungen verrechnen, es sei denn der Kunde hat die Zahlung berechtigt verweigert.

 

§4 Stromlieferungspflicht, Unterbrechung

  1. Die E2d liefert für die Versorgung der Eintarifabnahmestelle des Kunden Strom in Niederspannung (Drehstrom mit einer Nennspannung von 400 V oder Wechselstrom mit Nennspannung von 230 V und einer Nennfrequenz von 50 Hz) zum Zwecke des Letztverbrauchs.
  2. E2d ist berechtigt, die Stromversorgung durch den Netzbetreiber ohne vorherige Androhung unterbrechen zu lassen, wenn der Kunde diesen AGB in nicht unerheblichem Maße schuldhaft zuwiderhandelt und die Unterbrechung erforderlich ist, um den Gebrauch von Strom unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen zu verhindern.
  3. Bei der Nichterfüllung einer Zahlungsverpflichtung trotz Mahnung ist E2d berechtigt, die Stromversorgung vier Wochen nach Androhung unterbrechen zu lassen. Dies gilt nicht, wenn die Folgen der Unterbrechung außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen oder der Kunde darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen nachkommt. E2d kann mit der Mahnung zugleich die Unterbrechung der Stromversorgung androhen, sofern dies nicht außer Verhältnis zur Höhe der offenen Zahlbeträge steht. Im Übrigen darf E2d eine Unterbrechung der Stromversorgung wegen Zahlungsverzugs, unter den in den Sätzen 1 bis 3 genannten Voraussetzungen nur durchführen lassen, wenn der Kunde nach Abzug etwaiger Anzahlungen mit Zahlungsverpflichtungen von mindestens 100,00 € in Verzug ist. Eine Unterbrechung wegen Zahlungsverzuges setzt ferner voraus, dass der Kunde mit Zahlungsverpflichtungen in Höhe des Doppelten der rechnerisch auf den laufenden Kalendermonat entfallenden Abschlags- oder Vorauszahlung oder für den Fall, dass keine Abschlags- oder Vorauszahlungen zu entrichten sind, mit mindestens einem Sechstel des voraussichtlichen Betrages der Jahresabrechnung in Zahlungsverzug ist. Bei der Berechnung der Höhe des Zahlungsverzuges bleiben diejenigen nicht titulierten Forderungen außer Betracht, die der Kunde form- und fristgerecht, sowie schlüssig begründet beanstandet hat. Ferner bleiben diejenigen Rückstände außer Betracht, die wegen einer Vereinbarung zwischen E2d und dem Kunden noch nicht fällig sind oder die aus einer streitigen und noch nicht rechtskräftig entschiedenen Preiserhöhung von E2d resultieren.
  4. Der Beginn der Unterbrechung der Stromversorgung ist dem Kunden mindestens sieben Werktage im Voraus durch eine Mitteilung in Textform anzukündigen.
  5. Während der Geltungsdauer des § 118 b Energiewirtschaftsgesetz gilt folgende befristete Sonderregelung: Der Kunde ist ab dem Erhalt einer Androhung der Unterbrechung der Versorgung wegen Zahlungsverzuges berechtigt, von E2d die Übermittlung des Angebots für eine Abwendungsvereinbarung zu verlangen. E2d ist verpflichtet, dem Kunden im Falle eines solchen Verlangens innerhalb einer Woche und ansonsten spätestens mit der Ankündigung einer Unterbrechung der Versorgung zugleich in Textform den Abschluss einer Abwendungsvereinbarung anzubieten. Das Angebot für die Abwendungsvereinbarung beinhaltet eine Vereinbarung über zinsfreie monatliche Ratenzahlungen zur Tilgung der Zahlungsrückstände, eine Verpflichtung von E2d zur Weiterversorgung nach Maßgabe der mit dem Kunden vereinbarten Vertragsbedingungen, solange der Kunde seine laufenden Zahlungsverpflichtungen erfüllt, und allgemein verständliche Erläuterungen der Vorgaben für Abwendungsvereinbarungen. Nimmt der Kunde das Angebot vor Durchführung der Unterbrechung in Textform an, darf die Versorgung nicht unterbrochen werden.
  6. E2d hat die Stromlieferung unverzüglich wieder aufzunehmen, sobald die Gründe für ihre Unterbrechung entfallen sind und der Kunde die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstellung der Belieferung ersetzt hat. Die Kosten können für strukturell vergleichbare Fälle pauschal berechnet werden; die pauschale Berechnung muss einfach nachzuvollziehen sein. Die Pauschale darf, die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten nicht übersteigen. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisen. Dem Kunden bleibt stets der Nachweis gestattet, dass Kosten nicht oder in wesentlich geringerem Umfang als die Pauschale entstanden sind.

 

§5 Abrechnung und Abschlagszahlungen

  1. Der Stromverbrauch wird mindestens jährlich abgerechnet. Abrechnungsjahr und Kalenderjahr können voneinander abweichen. Ändert sich innerhalb eines Abrechnungszeitraumes der Arbeits- und/oder der Grundpreis nach Maßgabe des § 11 AGB, wird der für die neuen Preise maßgebliche Verbrauch zeitanteilig berechnet; jahreszeitliche Verbrauchsschwankungen sind auf der Grundlage der für Haushaltskunden maßgeblichen Erfahrungswerte angemessen zu berücksichtigen.
  2. Der Kunde hat monatliche Abschlagszahlungen zu leisten, die auf die jährliche oder ggf. monatliche, viertel- oder halbjährliche Abrechnung angerechnet werden. Die Höhe der Abschlagszahlungen bemisst sich nach dem tatsächlichen Vorjahresverbrauch, ist eine solche Berechnung nicht möglich, so bemisst sich die Abschlagszahlung nach dem durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer Kunden. Macht der Kunde glaubhaft, dass sein Verbrauch erheblich geringer ist, so ist dies angemessen zu berücksichtigen. Die Höhe und die Fälligkeit der Abschlagszahlungen werden dem Kunden mindestens 14 Tage vor Fälligkeit und mit der jeweiligen Jahresabrechnung schriftlich mitgeteilt.

 

E2d ist verpflichtet, die Abrechnung spätestens sechs Wochen nach Beendigung des abzurechnenden Zeitraums und eine Abschlussrechnung spätestens sechs Wochen nach Beendigung des Lieferverhältnisses zur Verfügung zu stellen. Erfolgt die Stromabrechnung monatlich, beträgt die Frist für diese Abrechnung drei Wochen. Ergibt sich für den Kunden aus der Abrechnung ein Guthaben, ist dieses von E2d vollständig mit der nächsten Abschlagsrechnung zu verrechnen oder binnen zwei Wochen auszuzahlen. Guthaben, die aus einer Abschlussrechnung folgen, sind binnen zwei Wochen auszuzahlen.

 

§6 Zahlungsbedingungen

  1. Sämtliche Rechnungen und Abschlagsforderungen sind vom Kunden entweder im Wege des SEPA-Basis-Lastschriftverfahrens oder, falls kein SEPA-Mandat erteilt wurde, per Banküberweisung zu begleichen.
  2. Rechnungen und Abschläge werden zu dem von E2d angegebenen Zeitpunkt, frühestens jedoch 14 Tage nach Zugang der Zahlungsaufforderung fällig und, falls ein SEPA-Mandat erteilt wurde, eingezogen. Die Frist zur Vorabankündigung (Pre-Notification) bei Lastschrifteinzügen beträgt vier Tage. Einwände gegen Rechnungen und Abschlagsberechnungen berechtigen gegenüber E2d zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung nur, soweit die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers besteht oder sofern der in einer Rechnung angegebene Verbrauch ohne ersichtlichen Grund mehr als doppelt so hoch wie der vergleichbare Verbrauch im vorherigen Abrechnungszeitraum ist und der Kunde eine Nachprüfung der Messeinrichtung verlangt und solange durch die Nachprüfung nicht die ordnungsgemäße Funktion des Messgeräts festgestellt ist. § 315 des BGB bleibt von § 6 Abs. 2 Satz 3 unberührt.
  3. Bei Zahlungsverzug des Kunden kann E2d, wenn sie erneut zur Zahlung auffordert oder den Betrag durch einen Beauftragten einziehen lässt, die dadurch entstandenen Kosten für strukturell vergleichbare Fälle pauschal berechnen; die pauschale Berechnung muss einfach nachzuvollziehen sein. Die Pauschale darf, die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten nicht übersteigen. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage mitzuteilen. Dem Kunden bleibt stets der Nachweis gestattet, dass Kosten nicht oder in wesentlich geringerem Umfang als die Pauschale entstanden sind.
  4. Der Kunde kann gegenüber Ansprüchen von E2d nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufrechnen.

 

§7 Pflichten des Kunden

  1. Die Lieferung setzt einen bestehenden Anschluss an das Netz des allgemeinen Netzbetreibers voraus. Allgemein übliche Verbrauchsgeräte müssen einwandfrei betrieben werden können.
  2. Der Kunde ist für die Dauer des Vertrages verpflichtet, seinen gesamten leitungsgebundenen Strombedarf aus den Stromlieferungen der E2d zu decken. Ausgenommen ist die Belieferung von Kunden, die Photovoltaikanlagen oder Kraftwärmekoppelungs-Anlagen betreiben, die nicht in das öffentliche Netz einspeisen, sondern direkt in das Hausnetz des Kunden.
  3. Die Nutzung von Heizstrom ist nicht gestattet. Eine Weiterleitung an Dritte ist dem Kunden nur nach Zustimmung von E2d gestattet.

 

§8 Vertragslaufzeit und Kündigung/ Schadenersatz

  1. Der Vertrag hat die im Auftragsformular bzw. in der schriftlichen Auftragsbestätigung genannte Mindestlaufzeit. Die Kündigungsfrist beträgt einen Monat zum Ende der Laufzeit. Wird der Vertrag nicht fristgerecht gekündigt, verlängert sich die Laufzeit auf unbestimmte Zeit. Der Vertrag kann dann jederzeit mit einer Frist von einem Monat gekündigt werden.
  2. Soweit nicht anders vereinbart, gelten die Vertragslaufzeit und die Kündigungsbestimmungen des Hauptvertrages auch für zusätzlich gewählte Tarifoptionen.
  3. E2d darf keine gesonderten Entgelte für den Fall der zulässigen Kündigung des Vertrags, insbesondere wegen eines Lieferantenwechsels, verlangen. E2d wird einen etwaigen Lieferantenwechsel zügig ausführen.
  4. Beide Parteien sind berechtigt, das Vertragsverhältnis aus wichtigem Grund (§ 314 BGB) außerordentlich zu kündigen. Ein wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung liegt für E2d insbesondere dann vor, wenn der Kunde wiederholt diesen AGB in nicht unerheblichem Maße schuldhaft zuwiderhandelt, insbesondere seinen Pflichten gem. § 2 Abs. 3 AGB trotz Aufforderung durch E2d nicht nachkommt oder wenn der Kunde sich mit zwei aufeinander folgenden Abschlagszahlungen im Verzug befindet und die fristlose Kündigung zwei Wochen vorher angedroht wurde. Darüber hinaus ist E2d in den Fällen des § 4 Abs. 2 AGB berechtigt, das Vertragsverhältnis fristlos zu kündigen, wenn die Voraussetzungen zur Unterbrechung der Versorgung wiederholt vorliegen. Bei der wiederholten Zuwiderhandlung nach § 4 Abs. 3 AGB ist E2d zur fristlosen Kündigung berechtigt, wenn sie zwei Wochen vorher angedroht wurde; § 4 Abs. 3 Satz 2 und Satz 3 AGB gelten entsprechend. Ist die außerordentliche Kündigung vom Kunden zu vertreten, kann E2d den Schaden ersetzt verlangen, der durch die Kündigung entsteht. Dieser Schaden beinhaltet auch den entgangenen Gewinn abzüglich dessen, was sich E2d durch die Kündigung erspart. E2d ist berechtigt, den Schaden in angemessener Höhe pauschal in Rechnung zu stellen. Die pauschale Berechnung muss einfach nachzuvollziehen sein. Die Pauschale darf den nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden nicht übersteigen. Dem Kunden bleibt stets der Nachweis vorbehalten, dass der Schaden tatsächlich nicht oder nicht in Höhe der Pauschale entstanden ist.
  5. Die Kündigung bedarf der Textform.
  6. Das Sonderkündigungsrecht nach § 1 Abs. 2, § 9 Abs. 1 und § 11 Abs. 3.b. AGB bleibt unberührt.

 

§9 Umzug

  1. Der Kunde ist im Falle eines Umzuges berechtigt, unter Angabe der neuen Lieferadresse oder der Identifikationsnummer der zukünftigen Entnahmestelle, die Stromlieferung an die bisherige Verbrauchsstelle mit einer Frist von sechs Wochen zum Zeitpunkt des Auszugs oder mit Wirkung zu einem späteren Zeitpunkt in Textform zu kündigen. Der Kunde hat auf Verlangen der E2d den Umzug nachzuweisen.
  2. Bietet E2d die Belieferung mit Strom auch am neuen Wohnsitz des Kunden zu den bisherigen Vertragsbedingungen an, wird E2d dies dem Kunden in Textform binnen einer Frist von zwei Wochen nach Erhalt der Kündigung gemäß § 9 Abs. 1 AGB bestätigen. In diesem Fall wird der Liefervertrag an der neuen Lieferadresse unter Berücksichtigung der verbleibenden Vertragslaufzeit zu den gleichen Konditionen fortgesetzt.
  3. Unterbleibt die Mitteilung des Kunden nach Abs. 1 oder erfolgt sie nicht fristgerecht aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat und erlangt die E2d nicht anderweitig Kenntnis vom Auszug des Kunden, ist E2d berechtigt, von dem Kunden Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens zu verlangen. Dieser Schadenersatz umfasst auch die Verpflichtung des Kunden, für weitere Entnahmen an der bisherigen Verbrauchstelle - soweit E2d dem örtlichen Netzbetreiber gegenüber dafür einstehen muss und von keinem anderen Kunden eine Vergütung zu fordern berechtigt ist - nach den Konditionen des mit ihm geschlossenen Vertrages einzustehen. Der Anspruch auf Schadenersatz entfällt, wenn der Kunde innerhalb einer Frist von sechs Wochen ab Einzugsdatum mit E2d einen neuen Stromlieferungsvertrag abschließt.

 

§10 Haftungsbegrenzung

  1. E2d haftet nur für Schäden des Kunden, wenn sie auf grob fahrlässigem oder vorsätzlichem Verhalten oder auf der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruhen. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, welche die wesentlichen Rechtspositionen des Kunden aus diesem Vertrag schützen, wie etwa die Lieferung von Strom gemäß diesem Vertrag.
  2. Im Falle der leicht fahrlässigen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht ist die Haftung der Höhe nach auf den bei Vertragsbeginn vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
  3. Die vorgenannten Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit E2d aufgrund zwingender gesetzlicher Vorschriften haftet, z.B. nach dem Produkthaftungsgesetz, Haftpflichtgesetz sowie bei gesetzlichen Gewährleistungsansprüchen.

 

§11 Preisänderungen

  1. Änderungen der Strom- oder Umsatzsteuer:
    Ändert sich die Höhe der Strom- oder Umsatzsteuer, gibt E2d diese Änderung ab deren Wirksamwerden in der jeweiligen Höhe an den Kunden weiter.
  2. Sonstige Preisänderungen:
    Sonstige Preisänderungen erfolgen nach billigem Ermessen im Wege der einseitigen Leistungsbestimmung durch E2d, welches der Kunde gerichtlich überprüfen lassen kann.
    a. Anlass für sonstige Preisänderungen sind folgende Kostenänderungen:
    1) Änderungen der Höhe
    • einer der folgenden Umlagen: EEG-Umlage, KWKG-Umlage, Umlage nach § 17f EnWG (sog. Offshore-Umlage, Umlage nach § 13 Abs. 4b EnWG / § 18 der Verordnung zu abschaltbaren Lasten, Umlage nach § 19 StromNEV oder
    • der Netzentgelte (inkl. der Entgelte für Messstellenbetrieb, Messung und Abrechnung) oder der Konzessionsabgabe;

    2) Unmittelbare Verteuerung oder Verbilligung der Gewinnung, des Bezugs oder des Transports von Strom durch Steuern, Abgaben, Umlagen oder vom Netzbetreiber in Rechnung gestellter Entgelte infolge nach Vertragsschluss in Kraft tretender deutscher oder europäischer Gesetze, Verordnungen oder Richtlinien oder Maßnahmen des Netzbetreibers, soweit die rechtlichen Grundlagen nichts anderes bestimmen;

    3) Änderung der Bezugs- oder Vertriebskosten:
    b. Der Umfang sonstiger Preisänderungen (Preiserhöhungen und Preissenkungen) ermittelt sich durch die Saldierung von Kostenänderungen (Kostenerhöhungen und Kostensenkungen) nach Abs 2.a. unter Anwendung einheitlicher sachlicher und zeitlicher Maßstäbe. Dabei können auch künftige Kostenentwicklungen auf der Grundlage von Prognosen nach billigem Ermessen einbezogen werden. Bei Kostensenkungen dürfen keine für den Kunden ungünstigeren Maßstäbe als bei Kostensteigerungen angelegt werden.
  3. Informationspflicht/Sonderkündigungsrecht im Fall von Preisänderungen
    a. E2d teilt dem Kunden Preisänderungen aufgrund des Abs. 2. mindestens einen Monat vor deren Wirksamwerden in Textform mit. Im Rahmen dieser Mitteilung werden dem Kunden Anlass und Umfang der Preisänderung in allgemein verständlicher Form mitgeteilt.
    b. Dem Kunden steht im Fall einer Preisänderung nach Abs. 2. das Recht zu, diesen Vertrag ohne Einhaltung einer Frist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Preisänderung zu kündigen, ohne dass von E2d hierfür ein gesondertes Entgelt verlangt werden darf. E2d wird den Kunden zeitgleich mit der Information über die Preisänderung auf dieses Kündigungsrecht in Textform besonders hinweisen. Weitere vertragliche und gesetzliche Kündigungsrechte bleiben hiervon unberührt.

§12 Ablesung der Messeinrichtung

  1. Die von E2d gelieferte Strommenge wird durch Messeinrichtungen gemäß § 21b EnWG gemessen.
  2. E2d darf für Zwecke der Abrechnung die Ablesedaten verwenden, die sie vom Messstellenbetreiber erhalten hat. E2d ist berechtigt, bei der Ermittlung des Zählerstandes zum Vertragsbeginn eine rechnerische Abgrenzung vorzunehmen.
  3. E2d kann die Messeinrichtungen selbst ablesen oder verlangen, dass diese vom Kunden abgelesen werden, wenn dies zum Zwecke einer Abrechnung nach § 5 AGB anlässlich eines Lieferantenwechsels oder bei einem berechtigten Interesse der E2d an einer Überprüfung der Ablesung erfolgt. Der Kunde kann einer Selbstablesung im Einzelfall widersprechen, wenn diese ihm nicht zumutbar ist.
  4. Wenn der Messstellenbetreiber oder E2d das Grundstück und die Räume des Kunden nicht zum Zwecke der Ablesung betreten können, darf E2d den Verbrauch auf der Grundlage der letzten Ablesung oder bei einem Neukunden nach dem Verbrauch vergleichbarer Kunden unter angemessener Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse schätzen. Dasselbe gilt, wenn der Kunde eine vereinbarte Selbstablesung nicht oder verspätet vornimmt.

 

§13 Bonitätsprüfung

  1. Der Kunde willigt ein, dass E2d Daten über die Beantragung, Aufnahme und Beendigung des Vertragsverhältnisses übermittelt und Auskünfte über den Kunden zur Feststellung der Kreditwürdigkeit einholt. E2d ist ferner berechtigt, anerkannten Wirtschaftsauskunfteien Daten aufgrund nicht vertragsgemäßen Verhaltens zu übermitteln, sofern dies nach Abwägung aller betroffenen Interessen geboten ist und kein schutzwürdiges Interesse des Kunden entgegensteht.
  2. Der Kunde kann bei E2d Auskunft über Namen und Anschrift der Wirtschaftsauskunfteien verlangen, mit denen E2d im Rahmen dieser Vertragsabwicklung Daten ausgetauscht hat.

Stand 19.03.2024

Der Verbraucherservice der Bundesnetzagentur stellt Ihnen für die Bereiche Strom und Erdgas Informationen über das geltende Recht, Ihre Rechte als Haushaltskunde und über Streitbeilegungsverfahren zur Verfügung und ist unter folgenden Kontaktdaten erreichbar: Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen, Verbraucherservice, Postfach 8001, 53105 Bonn; Telefon (Mo.-Fr. von 08:00 - 20:00 Uhr) 0228 - 14 15 16, Fax: 030 22480 - 323, E-Mail: verbraucherservice-energie@bnetza.de. Zur Beilegung von Streitigkeiten kann unter den Voraussetzungen des § 111b EnWG ein Schlichtungsverfahren bei der Schlichtungsstelle Energie beantragt werden. Voraussetzung dafür ist, dass zuvor unser Kundenservice angerufen und keine beidseitig zufriedenstellende Lösung gefunden wurde. Kontaktdaten: Schlichtungsstelle Energie e.V., Friedrichstraße 133, 10117 Berlin; Telefon: 030 2757240-0; Fax: 030 2757240-69; Internet: http://www.schlichtungsstelle-energie.de, E-Mail: info@schlichtungsstelle-energie.de. Die Energy2day GmbH ist zur Teilnahme am Schlichtungsverfahren der Schlichtungsstelle Energie e.V. verpflichtet.

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